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Kfz- Sachverständigenbüro für Norddeutschland
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Fahrzeugbewertung
Die korrekte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in einem Schadengutachten ist elementare Grundlage eines beweissichernden Gutachtens nach einem Verkehrsunfall. Der Wiederbeschaffungswert beziffert die Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug kurzfristig zu beschaffen (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. §242 BGB). Abgestellt wird dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Unfalls. Berücksichtigung findet hierbei - im Gegensatz zum Marktwert - vor allem der gewerbliche Handel, der Wiederbeschaffungswert enthält somit stets (anteilige) Mehrwertsteuer und die in der jeweiligen Preisklasse übliche Händlergewinnspanne.
In Ihrem Auftrag ermitteln wir den Wert Ihres Fahrzeugs nach den System DAT. Die Fahrzeugbewertung erfolgt nach anerkannten Bewertungskriterien. Je nach Ihrem Wunsch werden folgende Werte des Fahrzeugs ermittelt:
- Wiederbeschaffungswert
- Zeitwert
- Händlereinkaufswert
- Händlerverkaufswert
Schadengutachten
Hier ein Auszug der möglichen Kosten die der Versicherer regulieren muss:
- Abschleppkosten
- Reparatur des Fahrzeugs
- Sachverständigengebühren
- Mietwagen oder Nutzungsausfall-Gebühren
- Rechtsanwaltsgebühren
- eine mögliche Wertminderung
- Schmerzensgeld
- eventueller Verdienstausfall
- Verdienstausfall
- Gebühren für eine Reparaturbestätigung usw.
Beweissicherung
Gerade bei kleineren und mittleren Schäden scheint häufig ein Kostenvoranschlag ausreichend zu sein. Doch manchmal gibt es im Verlauf der Schadenregulierung Unstimmigkeiten über den Unfallhergang. Klassiker sind die Parkplatzunfälle. Jeder will bereits gestanden haben. Wenn der Schaden nach Kostenvoranschlag beseitigt wurde, sind die Spuren am Fahrzeug nicht mehr auswertbar. Bilder eines Gutachtens können aber, wenn sie gut gemacht sind, Anknüpfungspunkte für eine Rekonstruktion sein.
Einen weiteren Aspekt dokumentieren Tag für Tag die Versicherer: Gutachten werden bei den Gesellschaften gescannt und elektronisch aufbewahrt. Dabei verlieren die Bilder an Qualität. Oft meldet sich der Versicherer beim Gutachter, er könne den Schaden auf den Bildern nicht erkennen. Der Gutachter möge die Bilder als Dateien zur Verfügung stellen. Bei einem nicht oder knapp bebilderten Kostenvoranschlag hätte der Versicherer von vornherein nichts erkennen können.
Gerne wird ein Schaden bestritten. Ist bereits repariert, ist nichts mehr zu sehen. Beim Rechtsstreit ist der Werkstattmitarbeiter Zeuge für das Vorhandensein des Schadens. Das ist Zeitverschwendung vor Gericht, und mancher Richter hat bei der Bewertung der Zeugenaussage im Hinterkopf, dass die Werkstatt ein Interesse an der Ausweitung des Schadens habe. Letztlich ist der Vorgang zum Zeitpunkt der Verhandlung oft so lange her, dass die Erinnerung an den Schaden schwammig wird. Sagt der Zeuge dies, ist der Kunde verstimmt.